AGB Personalverleih

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Personalverleih

AREGON GmbH ist Inhaber der Betriebsbewilligung nach Art. 12 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG).

1. Weisungsbefugnis und Arbeitssicherheit

Der Einsatzbetrieb besitzt gegenüber dem bzw. der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung der Arbeit. Er beachtet dabei insbesondere die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

2. Arbeitsgesetz

Der Einsatzbetrieb übernimmt die Verpflichtung, den Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitsgesetzes zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig ist, hat der Einsatzbetrieb eine solche Bewilligung zu erwirken.

3. Überlassungspflicht

Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er die nicht fort, ist AREGON bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird AREGON von der Überlassungspflicht frei.

4. Schlechtwetter

Der Einsatzbetrieb stellt den witterungsunabhängigen Arbeitsplatz sicher. Bei Schlechtwetter ist eine fristlose Vertragskündigung nicht möglich.

5. Geheimhaltung

Die Arbeitnehmer haben sich gegenüber AREGON vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Einsatzbetriebe verpflichtet.

6. Stundenrapport

Die Arbeitnehmer von AREGON werden dem Einsatzbetrieb wöchentlich, zum Monatsende und zum Einsatzende einen Stundenrapport vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Einsatzbetriebes zu prüfen und abzuzeichnen.

7. Vergütung

Die Höhe der Vergütung, die der Einsatzbetrieb zu zahlen hat, richtet sich ausschliesslich nach den im Verleihvertrag getroffenen Vereinbarungen, unabhängig von der Vereinbarung zwischen AREGON und dem Arbeitnehmer.

8. Fahrt- und Verpflegungskosten

Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, hat der Einsatzbetrieb die im GAV aufgeführten Fahrt- und Verpflegungskosten zu übernehmen. AREGON zahlt die im Rahmen eines möglichen GAV anfallenden weiteren Löhne und Arbeitszeiten an den Arbeitnehmer und berechnet dem Einsatzbetrieb diese Kosten ohne weitere Aufschläge.

9. Zuschläge

Die zuschlagspflichtigen Zeiten werden gesondert geregelt im Verleihvertrag. Wenn an einzelnen Tagen mehr gearbeitet wird, sind Zuschläge bereits ab der 9.5 bis zur maximalen 12. Tagesstunde zu entrichten, auch wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht überschritten wurde.

10. Garantie

Wenn dem Einsatzbetrieb die Leistungen eines Arbeitnehmers nicht genügen und er AREGON während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt davon unterrichtet, wird ihm AREGON im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.

11. Haftung

Das von dem Verleihbetrieb zur Verfügung gestellte Personal ist nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages tätig; der Verleihbetrieb haftet demnach gegenüber der Einsatzfirma auch in keiner Weise für das Ergebnis der von seinem verliehenen Personal erbrachten Leistung. Der Verleihbetrieb haftet nur für die korrekte Auswahl der verliehenen Arbeitnehmenden. Die Haftung von AREGON für das Handeln der Arbeitnehmer wird ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer arbeitet unter der Haftung des Kunden, was Schäden anbelangt, die er an Dritte verursacht (Art. 55 und Art. 101 OR). Der Einsatzbetrieb darf den Arbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen.

Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschliesslich bei dem Einsatzbetrieb. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Arbeitnehmers Ansprüche gegen AREGON und deren Arbeitnehmern erheben, ist der Einsatzbetrieb verpflichtet, AREGON und deren Arbeitnehmer davon freizustellen.

12. Beanstandungen

Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen.

13.Übernahme

Der zur Verfügung gestellte Mitarbeiter darf nach Beendigung des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertreten. Wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt, steht AREGON vom Einsatzbetrieb eine Entschädigung zu. Diese Entschädigung entspricht dem Betrag, den der Einsatzbetrieb AREGON bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn wird von AREGON angerechnet.

14. Kündigungsfristen

Eine Kündigung des Einsatzbetriebes ist nur wirksam, wenn sie gegenüber AREGON ausgesprochen wird, sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird. Bei befristeten Einsätzen ist der Auftrag ohne Kündigung beendet, wenn die vereinbarte Vertragsdauer abgelaufen ist.

Bei unbefristeten Einsätzen kann der Verleihvertrag von beiden Seiten unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen gekündigt werden. Während eines ununterbrochenen Einsatzes in/vom den

  • ersten 3 Monaten 2 Arbeitstage
  • der Probezeit 2 Arbeitstage
  • bis und mit dem 6. Monat 7 Arbeitstage
  • ab 7. Monat 1 Monat

(zum gleichen Tag des darauffolgenden Monats)

15. Datenschutz

AREGON weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten elektronisch erfasst und nur an gesetzliche Auskunftsberechtigte weitergegeben werden dürfen. Die Art. 18 Abs. 3 AVG und Art. 47 AVV werden berücksichtigt und eingehalten.

16. Zahlungsvereinbarung

Rechnungen von AREGON sind sofort nach Rechnungszustellung ohne Abzug zu bezahlen.

Befindet sich der Einsatzbetrieb mit der Bezahlung der Rechnungen von AREGON in Verzug oder besteht begründeter Zweifel an dessen Bonität, so ist AREGON berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und die Arbeitnehmer sofort abzuziehen. Die Arbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Der Einsatzbetrieb ist nicht berechtigt, gegenüber AREGON aufzurechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

17. Allgemeine Vereinbarungen

Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form durch AREGON.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahekommen.

18. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen AREGON und dem Einsatzbetrieb gilt der Ort als vereinbart, an dem die AREGON Niederlassung ihren Sitz hat, mit welcher der Verleihvertrag abgeschlossen worden ist.

Sämtliche Bezeichnungen richten sich an beide Geschlechter.